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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97   

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BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97 (https://dejure.org/1998,1412)
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BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1998 - 7 C 27.97 (https://dejure.org/1998,1412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau - Bau von Einfamilienhäusern - Besondere planerische und städtebauliche Einheit - Übliche gemeinsame Erschließungsmerkmale - Gemeinschaftseinrichtungen - Gemeinschaftlich genutzte Flächen - Unmöglichkeit der Rückgabe ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Komplexer Siedlungsbau; Siedlungsbau; Erschließungsmerkmale; Ver- und Entsorgung; Gemeinschaftseinrichtungen; Gemeinschaftsflächen

  • Judicialis

    VermG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. c; ; VermG § 7; ; VwGO § 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der offenen Vermögensfragen - Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau; Bau von Einfamilienhäusern; besondere planerische und städtebauliche Einheit; übliche gemeinsame Erschließungsmerkmale; Gemeinschaftseinrichtungen; gemeinschaftlich genutzte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 607
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 63.96

    Veräußerung vor Bestandskraft des Restitutionsbeschieds

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 S. 27 f.) dargelegt hat, erlischt der Restitutionsanspruch, wenn über das Eigentum an dem zurückzugebenden Vermögenswert wirksam verfügt worden ist; an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe tritt der Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG).

    Denn die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ausgestaltet (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 a.a.O.).

    In Anbetracht dieser Rechtslage hat das Gericht, wie gleichfalls in dem genannten Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - (a.a.O. S. 30) ausgeführt ist, regelmäßig - und so auch hier - den Restitutionsprozeß gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis über den Widerspruch bestandskräftig entschieden ist.

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 20.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Verwendung im komplexen

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE i00, 77 [80 f.]; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - BVerwGE 102, 288 [291]; vgl. auch Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11), muß eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von dem gemeinsamen Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußtatbestände ausgehen, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden.

    Selbst wenn zu befürchten wäre, daß § 7 VermG keinen angemessenen Ausgleich der Wertsteigerung zuläßt, dürfte die nach den übrigen Vorschriften des Gesetzes gebotene Restitution nicht aus diesem Grund unterbleiben (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - a.a.O. S. 294).

    Insbesondere ist bislang nicht festgestellt, in welchem Jahr das Flurstück bebaut wurde; auf dem Zeitpunkt der Bebauung kommt es für den Wertausgleich deswegen an, weil nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG von dem nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Wertausgleich jährliche Abschläge von 8 v.H. vorzunehmen sind mit der Folge, daß für Investitionen, die vor mehr als 12 1/2 Jahren getätigt wurden, überhaupt kein Wertausgleich zu leisten ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - a.a.O. S. 294).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Obliegenheit des Baunachbarn, gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch zu erheben (Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294; Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Anders als der untätige Nachbar im Baurecht haben sie somit nicht den Eindruck erweckt, als würden sie sich mit dem von der Behörde genehmigten Geschehen abfinden (vgl. auch Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - a.a.O. S. 90).

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Obliegenheit des Baunachbarn, gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch zu erheben (Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294; Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  • BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94

    Unmöglichkeit der Grundstücksrückgabe nach Neubebauung

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE i00, 77 [80 f.]; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - BVerwGE 102, 288 [291]; vgl. auch Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11), muß eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von dem gemeinsamen Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußtatbestände ausgehen, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden.
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Da in den Fällen des § 7 VermG nur eine inhaltlich eingeschränkte Restitutionsentscheidung ergehen darf, ist die Frage nach einem vom Restitutionsberechtigten zu leistenden Wertausgleich nicht allein im Verwaltungsverfahren zu prüfen, sondern muß auch vom Gericht berücksichtigt werden, wenn es die Behörde zum Erlaß einer solchen Entscheidung verpflichten will (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 35 f.).
  • BVerwG, 22.09.1997 - 7 B 157.97

    Volkseigenes Grundstück - Eigenheim - Dingliches Nutzungsrecht - Teilrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Doch schließt der Umstand, daß Teile des enteigneten Grundstücks von Restitutionsausschlußgründen erfaßt werden, die Rückgabe der restlichen Grundstücksflächen nicht aus (vgl. Beschluß vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - ZOV 1997, 443 = VIZ 1998, 35).
  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE i00, 77 [80 f.]; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - BVerwGE 102, 288 [291]; vgl. auch Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11), muß eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von dem gemeinsamen Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußtatbestände ausgehen, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden.
  • BVerwG, 20.06.1995 - 7 B 117.95

    Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Dieser Widerspruch kann mangels eines redlichen Erwerbs der Beigeladenen zu 4 und 5 (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 19) gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der derzeit geltenden Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2221) - GVO - zum Wiederaufleben des erloschenen Restitutionsanspruchs führen.
  • BVerwG, 17.02.1989 - 4 B 28.89

    Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei nicht bekanntgegebener

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Obliegenheit des Baunachbarn, gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch zu erheben (Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294; Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  • VG Schwerin, 20.03.1997 - 3 A 1104/94
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Dies ist hier schon deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin unmittelbar, nachdem sie von der Genehmigung Kenntnis erlangt hatte, mit dem Schreiben ihrer Anwälte vom 2. Januar 1995 und mit dem sich anschließenden Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie gerade die angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht hinnehmen wollte (vgl. dazu auch die Fallgestaltung in dem Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 S. 41 . Im Übrigen wird die fehlende Vertrauensbetätigung der Beigeladenen zu 1 und 2 auch dadurch deutlich, dass sie ihrerseits im Frühjahr 1996 vorsorglich einen Investitionsvorrangbescheid beantragt haben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Baunachbar gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekannt gegebene Baugenehmigung, von der er in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch erheben muss, ist auf vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht zu übertragen (Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19 S. 1 f.).
  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 15 ZB 18.979

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Schon deswegen ist die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Nachbarrechtsstreitigkeiten auf vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht zu übertragen (so auch Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - VIZ 1998, 565 = ZOV 1998, 373 ).".
  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - juris).

    Demgegenüber reicht allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen in einer kompletten Siedlung nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13).

    Der Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, welcher der Gefährdung einer bestandenen Einheit durch die Rückgabe entgegen zu wirken sucht, rechtfertigt in diesem Fall keinen Rückgabeausschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 48; Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 69.05 - LKV 2006, 361; Urt. v. 06. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Bh 428.1 § 11 InVorG Nr. 4; offen gelassen noch von BVerwG, Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -, zit. nach juris, Rn. 14; vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: März 2005, § 5 Rn. 53a; Wasmuth in: RVI, Loseblatt, Stand: 46 EL, B 100 § 5 VermG Rn 76), denn die städtebauliche Einheit ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Teil-Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.

  • BVerwG, 28.02.2006 - 8 B 89.05

    Grundstück; Rückgabe; Restitutionsausschluss; Siedlung; Siedlungsbau; komplexer

    Können die einzelnen Grundstücke individuell veräußert werden, so wird die städtebauliche Einheit nicht durch die Rückgabe des Grundstücks an den früheren Eigentümer gefährdet (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16).

    Es fehlt daher an einem "komplexen" Siedlungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG (Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16).

  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 12.03

    Rückübertragung; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im

    Erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung, wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätzen usw., der vernünftigerweise nicht trennbar ist (Urteile vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 12 sowie vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 16).
  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98

    Öffentliche Restitution; Unentgeltlichkeit; Rückübertragungsanspruch von

    Allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen reicht nicht aus; vielmehr ist erforderlich die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw.), der vernünftigerweise nicht trennbar ist (vgl. zum gesamten Vorstehenden: Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 S. 42 f. m.w.N.).

    Selbst solche Fälle unterliegen dem Ausschlußtatbestand, wenn die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der fragliche Vermögensgegenstand in einer Weise dauerhaft in eine städtebauliche Einheit eingebunden ist, daß er als Teil eines - gemeinsamer Wohnnutzung dienenden - komplexen Ganzen begriffen werden kann (vgl. die Urteile vom 7. November 1997 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 sowie vom 10. Juni 1998 a.a.O.; Einheit verneint für einen alleinstehenden Mietwohnungsblock bzw. für eine Vielzahl von Einfamilienhäusern in einer Siedlung mit üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen).

  • VG Leipzig, 29.01.1999 - 1 K 716/95

    Rückübertragung eines Flurstückes mit Garagen; Restitutionsausschluss wegen

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  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 5.98

    Enteignung eines Grundstücks; Erwerb durch einen privaten Handwerker oder

    § 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung um, in dem die Zielrichtung zum Ausdruck kommt, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 BVerwG 7 C 27.94 - a.a.O. S. 80; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - VIZ 1998, 565 = ZOV 1998, 373 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 11.08

    Restitution; öffentliches Interesse; Tatbestandsmerkmal; ungeschriebenes

    Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen nicht aus, die Einbeziehung des betroffenen Mehrfamilienhauses in eine solche, als komplexen Wohnungsbau zu bezeichnende untrennbare Einheit zu bejahen (vgl. dazu Urteile vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 , vom 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - Buchholz 428.1 § 11 InVorG Nr. 4 und vom 13. November 2003 - BVerwG 7 C 12.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 40).
  • BVerwG, 11.08.2009 - 8 B 17.09

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den

    Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10. Juni 1998 BVerwG 7 C 27.97 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16) liegt die für den Restitutionsausschluss entscheidende geänderte Zweckbestimmung in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll.
  • VG Potsdam, 18.08.2005 - 1 K 4516/00
  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 21.97

    Vermögenszuordnung, Verhältnis der - zur öffentlichen Restitution; Restitution,

  • BVerwG, 21.12.2007 - 8 B 58.07

    Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes zur Regelung offener

  • BVerwG, 30.09.2002 - 7 B 78.02
  • BVerwG, 29.10.2002 - 7 B 85.02

    Ermöglichung der Übernahme eines bisher als Wochenendhaus genutzten Gebäudes zu

  • VG Meiningen, 14.03.2007 - 5 K 12/99

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Rückübertragung; Berechtigung;

  • VG Potsdam, 18.08.2005 - 1 K 4799/00
  • BVerwG, 12.10.2000 - 7 B 106.00

    Bergbaubedingte Verlegung des Ortsteils Großdeuben in Markkleeberg - Verwendung

  • VG Potsdam, 18.08.2005 - 1 K 3133/03
  • BVerwG, 20.01.2004 - 7 B 6.04

    Anspruch auf Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks - Voraussetzungen der

  • BVerwG, 24.07.1998 - 7 B 85.98

    Rückübertragung eines Grundstücks, wenn ein durch katastermäßige Veränderungen

  • VG Magdeburg, 20.04.2004 - 5 A 369/02
  • VG Gera, 06.11.2001 - 6 K 1521/98

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Gesetz zur Regelung

  • VG Berlin, 14.05.2021 - 29 K 238.18
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